Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 208

§ 208 – Abweichende Vereinbarungen

Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Paragraphen dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden.
  • Dazu gehören § 192 Absatz 5 Satz 2 sowie die §§ 194 bis 199 und 201 bis 207.
  • Der Versicherungsnehmer kann gemäß § 205 kündigen.
  • Für die Kündigung kann schriftliche oder textliche Form vereinbart werden.
  • Änderungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen, sind nicht zulässig.